Der goldene Handschlag ? neues zur Abfindung
I. Grundsätzliches
Zugegeben: Das goldene Zeitalter scheint auch beim im Wirtschaftsdenglisch plastisch ?Golden Handshake? genannten Thema ?Abfindung? zu Ende zu gehen. Trotz - vor allem bei Personalabbau in der Automobilbranche in den Medien genannter - hoher Beträge bleibt am Ende wenig übrig. Die Politik hat dafür gesorgt, dass selbst grosse Abfindungen schnell aufgezehrt sind. Während viele Subventionen unangetastet bleiben, wurden aus vorgeblich steuersystematischen Gründen die Freibeträge bei Abfindungen nach der Rasenmähermethode komplett gekappt. Über die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeld I in Kombination mit der Berücksichtigung von Abfindungen beim Arbeitslosengeld II als anrechenbares Vermögen kassiert der Staat auch noch den Rest der Mittel, die die Folgen der Entlassung abmildern sollten. Getroffen werden wie häufig die falschen, nämlich diejenigen, die beim besten Willen, zum Beispiel aus Altersgründen, keinen neuen Job finden und sich auf Langzeitarbeitslosigkeit einstellen müssen. Wer dagegen sofort einen neuen Job findet, leidet nur unter der Steuerlast, demnächst vielleicht sogar vorübergehend unter der ?Reichensteuer?. Beim Thema ?Abfindung? geht es weder gerecht noch systematisch zu, vielmehr führt die launische Glücksgöttin Fortuna das Regiment.
Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Es beginnt bereits bei der Frage, ob jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat.
Die gute Nachricht zuerst: es gibt den Anspruch auf eine Abfindung. Er kann sich im deutschen Arbeitsrecht tatsächlich aus einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen wie einer Sozialplanregelung (§ 112 BetrVG), Nachteilsausgleichanspruch (§ 113 BetrVG), Auflösungsurteil im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses (§§ 9,10 KSchG), Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach dem seit 1.1.2005 geltenden § 1 a KSchG, Tarifvertrag (Rationalisierungsschutzabkommen) oder Vereinbarung (z.B. im Rahmen einer Abwicklungsvereinbarung oder eines Vergleichs im Rahmen einer Kündigungsschutzprozesses) ergeben.
Einer guten Nachricht folgt meist die schlechte Nachricht: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nämlich kein genereller Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, auch nicht bei betriebsbedingter Beendigung. Nur ein Bruchteil, nämlich 15 % aller gekündigten Arbeitnehmer kommt überhaupt in den Genuss einer Abfindung. Gute Chancen haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat und Arbeitnehmer mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz oder einer Rechtsschutzversicherung.
Entgegen eines verbreiteten Gerüchtes unter Arbeitnehmern gibt es auch keine ?Abfindungsklage? ? von Ausnahmefällen wie einer Klage auf Zahlung einer Abfindung aus Sozialplan oder Rationalisierungsschutzabkommen oder Tarifvertrag oder einer absprachewidrig nicht gezahlten Abfindung nach § 1 a KSchG einmal abgesehen.
Mit der vermeintlichen ?Klage auf Abfindung? ist regelmässig die Kündigungsschutzklage Im Sinne des § 4 KSchG gemeint. Diese führt zwar ? entgegen Bezeichnung und Zielsetzung des Kündigungsschutzgesetzes - tatsächlich in den vielen Fällen zur Zahlung einer Abfindung. Eine Abfindung im Kündigungsschutzverfahren wird vom Arbeitgeber zur Vermeidung eines jahreslangen Rechtsstreits mit entsprechendem Prozessrisiko zugesagt.
Abfindungshöhe /Faustformeln
Auch bei der Höhe der Abfindung regieren Glück und Zufall. Das muß nicht sein.
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Nach einer Umfrage ... (Ende des Auszugs aus ?Der goldene Handschlag - Neues und Altbekanntes zur Abfindung? von Rechtsanwalt Felser in der Fachzeitschrift ?Arbeitsrecht im Betrieb?, Heft 6/2006)
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